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Archiv der Kategorie VersicherungswissenDarlehenstilgung mit Riester-Förderung7.10.2008 von Thomas Koch.
Wer Riester-Zuschüsse für die Eigenheimrente nutzt, erhält eine vom Finanzamt eine errechnete fiktive Riester-Rente, die im Rentenalter versteuert werden muss. Das Verfahren erfolgt in drei Schritten Schritt 1: Auch bei einem nach Riester zertifizierten Darlehensvertrag zum Kauf oder zur Herstellung einer Immobilie muss der Riester-Sparer einen bestimmten jährlichen Mindestbetrag tilgen. Nur so bekommt er die kompletten Zulagen. Auch bei dieser Riester-Art prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung, was höher ausfällt: der Sonderausgabenabzug der Tilgungsbeiträge und Zulagen oder der Zulagenanspruch. Im letzteren Fall wird zusätzlich Steuer erstattet. Schritt 2: Der Tilgungsbetrag inklusive der erhaltenen Zulagen wird nach § 92 a Abs. 2 EStG fiktiv in einem sog. „Wohnförderkonto“ festgehalten und fiktiv mit zwei Prozent jährlich verzinst. Damit kann errechnet werden, wie hoch die durch die Förderung erworbenen Rentenansprüche wären. Damit wird das Wohnförderkonto dem klassischen Riester-Sparer gleichgestellt. Schritt 3: Beginnt die fiktive Auszahlungsphase, hat der Eigenheimbesitzer eine Auswahlmöglichkeit. Er kann die ermittelte fiktive Riester-Rente bis zu seinem 85. Lebensjahr im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern oder den Saldo seines Wohnförderkontos auf einen Schlag. Entscheidet er sich für letzteren Fall, erhält er eine Belohnung von 30 Prozent und muss daher nur noch 70 Prozent seines Wohnförderkontos mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Geschrieben in Versicherungswissen | Keine Kommentare » Immer mehr psychische Erkrankungen als Grund für Dienst- und Berufsunfähigkeit7.10.2008 von Thomas Koch.
Wenn der Job wegen Krankheit an den Nagel gehängt werden muss. Der ständige Arbeitsdruck, die immer stärker werdende Arbeitsbelastung und Angst vor Versagen führt immer häufiger zu psychischen Störungen. Längst sind Depressionen, psychosomatische Erkrankungen, Alkoholismus und Angststörungen Alltag geworden. Regelmäßig untersuchen gesetzliche und private Versicherungen die Gründe für den vorzeitigen Ruhestand, der krankheitsbedingt erfolgen muss. Dabei nutzen sie auch die Krankschreibungen und Arzneimittelrezepte, um ein umfassendes Gesamtbild zu erhalten. Wo oft nur lapidar „psychische Störung“ geschrieben steht, ist dieser Begriff die Zusammenfassung vieler unterschiedlicher Leiden, die bereits 20 Prozent der Erwerbstätigen aber auch Hausfrauen attestiert werden. Auch hier gibt die Berufsunfähigkeitsversicherung Schutz und es gilt: Je früher versichert, um so besser, preiswerter und gesünder. So lassen sich die Beiträge bezahlbar gestalten, als wenn man mit zunehmendem Alter, zunehmenden Erkrankungen auch zunehmend höhere Zuschläge zahlen muss – bis hin zur kompletten Ablehnung des Versicherungsschutzes. Besonders beachtenswert ist der Vertragsinhalt, der einer solchen Police zugrunde liegt. Man sollte unter keinen Umständen abstrakt auf andere Berufe verwiesen werden können, die man zwar ausfüllen könnte, zu denen man aber aufgrund der allgemeinen Arbeitsmarktsituation keinerlei Zugang finden könnte. Auch die Nachversicherungsmöglichkeit sollte ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich sein, so dass man sein Leben flexibel gestalten und seine Berufsunfähigkeitsversicherung immer mitnehmen kann. Geschrieben in Versicherungswissen | Keine Kommentare » Alkohol am Steuer kann auch zu Rückforderungen der Versicherung führen7.10.2008 von Thomas Koch.
Was sie meisten nicht wissen: Auch bei grob fahrlässigem Verhalten wie fahren unter Alkoholeinfluss kann die Haftpflichtversicherung Geld zurück fordern. Wer einen schönen Partyabend hinter sich hat und dabei Alkohol getrunken hat, sollte seinen fahrbaren Untersatz gleich welcher Art tunlichst stehen lassen. Er riskiert dabei nicht nur seinen Führerschein, sondern auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. Hintergrund ist, dass KFZ-Haftpflichtversicherer im Falle grob fahrlässigen Verhaltens vom Schädiger einen Teil der Schadensumme zurückverlangen können. Das ist gerade bei Alkoholfahrten der Fall, wie das Landgericht Coburg in einer Entscheidung bekräftigt hat (AZ: 23 O 146/07). Hintergrund dieser Entscheidung war ein alkoholisierter Fahrer, der eine ihm unbekannte Einbahnstraße in Schlangenlinien und in falscher Richtung befuhr, einem Poller ausweichen musste und dabei das Lenkrad verrissen hat. In der Folge kollidierte er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und verursachte einen Schaden über mehr als 3.000 Euro. Der Versicherer des alkoholisiert fahrenden Fahrzeughalters kündigte daraufhin den KFZ-Haftpflichtvertrag und forderte die gezahlte Summe vom Schädiger zurück. Die Summe lag unterhalb der Summe von 5.000 Euro, die der Versicherer maximal fordern kann. Geschrieben in Versicherungswissen | Keine Kommentare » BU-Versicherung: Auf das Kleingedruckte achten6.10.2008 von Thomas Koch.
Wer als junger Mensch in der Folge eines Unfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten kann, verliert schnell die wirtschaftliche Grundlage. Wer sich aber zu einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit entschließt, sollte genau auf einige wichtige Punkte achten – zu denen in erster Linie nicht der Preis, sondern das Kleingedruckte zählt… Einer der wichtigsten Punkte ist die Möglichkeit des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit zu verweisen, für die er rein theoretisch das notwendige Wissen und die Fähigkeit mitbringt, diese Tätigkeit auszuüben- auch wenn es praktisch dafür keinen Job gibt. Man nennt dies die „abstrakte Verweisungsmöglichkeit“. Dagegen kann man sich auf eine Klausel einlassen, die die Ansprüche reduziert oder beendet, wenn der Geschädigte später eine entlohnte Arbeit ausübt. Diese „konkrete Verweisung“ soll verhindern, dass der Versicherungsnehmer zwei Einkommen kassiert: Das aus dem Job und die Rente von der Versicherung. Auch sollte darauf geachtet werden, dass der Zeitraum, der für die Bemessung des Gesundheitszustandes gewählt wird, bei stationären Behandlungen nicht länger als zehn und beim Haus- oder Facharzt nicht länger als fünf Jahre angegeben werden muss. Wichtig ist auch die wirklichkeitsgetreue Angabe von Vorerkrankungen, so gering sie auch erscheinen mögen. Denn wenn der Versicherungsfall erst einmal eingetreten ist und der Versicherer Unregelmäßigkeiten feststellt, kann es zu Beitragserhöhungen bis schlimmstenfalls zur Vertragsaufhebung kommen – ohne Aussicht auf Leistungen und eine neue Versicherung. Also lieber eine Erkrankung nennen und einen möglichen Beitragszuschlag zahlen, als zu schweigen und alles aufs Spiel zu setzen. Was der Versicherer „schwarz auf weiß“ vorliegen hat, kann er später nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Leistungsverweigerung anführen. Außerdem sollte ein Beitragszuschlag dann wegfallen, wenn auch die Erkrankung auskuriert wurde, die zu diesem Beitragszuschlag geführt hat. Auch die Angabe des richtigen Berufs kann eine Leistungsverweigerung vermeiden. Oft gibt es unzählige Unterarten eines Berufs, die zudem unterschiedliche Gefährdungen darstellen. So hat ein Zimmermann auf dem Dach eine andere Gefährdung, wie derjenige, der in einer vollautomatischen Möbelfabrik arbeitet. Die Dauer der Versicherung klug zu wählen ist ebenfalls ein Gebot der Stunde. Denn da statistisch gesehen die meisten Menschen ab 55 Jahren berufsunfähig werden, sollte die Police natürlich nicht schon vorher auslaufen. Verzichten Sie auch auf Policen mit der Möglichkeit einer späteren „Prämienanpassung“, denn sonst stehen während der Laufzeit unter Umständen unkalkulierbare Beitragserhöhungen bevor. Geschrieben in Versicherungswissen | Keine Kommentare »
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